Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 05.09.1986 — BGBl. Nr. 559/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute05.09.1986 BGBl. Nr. 559/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

05.09.1986BGBl. Nr. 559/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch zehn
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt, im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten andere Geschäftsstellen errichten.

Abschnitt 2
Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3
Verbindungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Gesellschaft im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013

Gesetzesnummer

10004469

Dokumentnummer

NOR12048775

Alte Dokumentnummer

N3198613479L