Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 05.09.1986 — BGBl. Nr. 559/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute05.09.1986 BGBl. Nr. 559/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

05.09.1986BGBl. Nr. 559/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch neun
Auslegung und Schiedsverfahren

Abschnitt 1
Auslegung

Litera a Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Gesellschaft oder zwischen Mitgliedern auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt. Die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenen Mitglieder haben nach Artikel römisch vier Abschnitt 4 Buchstabe 1 ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.

Litera b Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Gesellschaft, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

Abschnitt 2
Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Institution eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Gesellschaft ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter herbeigeführt. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013

Gesetzesnummer

10004469

Dokumentnummer

NOR12048774

Alte Dokumentnummer

N3198613478L