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Art. 8

Fassungen
ab 05.09.1986 — BGBl. Nr. 559/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute05.09.1986 BGBl. Nr. 559/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

05.09.1986BGBl. Nr. 559/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch acht
Änderungen

Abschnitt 1
Änderungen

Litera a Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, geändert werden.

Litera b Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für eine Änderung

  1. Litera i
    des Rechts zum Austritt aus der Gesellschaft nach Artikel römisch fünf Abschnitt 1;
  2. Sub-Litera, i, i
    des Rechts zum Erwerb von Anteilen der Gesellschaft nach Artikel römisch zwei Abschnitt 5 und
  3. iii
    der Haftungsbeschränkung nach Artikel römisch zwei Abschnitt 6.

Litera c Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitgliedstaat oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Gesellschaft die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013

Gesetzesnummer

10004469

Dokumentnummer

NOR12048773

Alte Dokumentnummer

N3198613477L