Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1986Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
Änderungen
Abschnitt 1
Änderungen
a)Litera a Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, geändert werden.
b)Litera b Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für eine Änderung
des Rechts zum Austritt aus der Gesellschaft nach Artikel V Abschnitt 1;des Rechts zum Austritt aus der Gesellschaft nach Artikel römisch fünf Abschnitt 1;
des Rechts zum Erwerb von Anteilen der Gesellschaft nach Artikel II Abschnitt 5 unddes Rechts zum Erwerb von Anteilen der Gesellschaft nach Artikel römisch zwei Abschnitt 5 und
der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 6.der Haftungsbeschränkung nach Artikel römisch zwei Abschnitt 6.
c)Litera c Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitgliedstaat oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Gesellschaft die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048773
Alte Dokumentnummer
N3198613477L