Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 263/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Staat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Werden Darbietungen der in Absatz eins, genannten Art in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen des anderen Vertragsstaates erbracht, so dürfen die aus diesen Darbietungen von dem Unternehmen erzielten Gewinne ungeachtet des Artikels 7 im erstgenannten Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen für Darbietungen dieser Art von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in erheblichem Maße unterstützt wird.

4. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Einkünfte, die berufsmäßige Künstler oder Sportler für ihre Darbietungen in einem Vertragsstaat beziehen, wenn der Besuch in diesem Vertragsstaat von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in erheblichem Maße unterstützt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048838

Alte Dokumentnummer

N3198623188J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A17/NOR12048838