Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1986Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
Ruhegehälter
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Zahlungen von einem Unternehmen des anderen Staates oder einer dort gelegenen Betriebstätte geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12048839
Alte Dokumentnummer
N3198623189J