Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1986Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen
War eine natürliche Person unmittelbar bevor sie sich in einen Vertragsstaat begab im anderen Vertragsstaat ansässig, und erfolgt der Aufenthalt im erstgenannten Staat ausschließlich zum Zweck
des Studiums an einer Universität, einem College oder einer Schule oder an einer anderen anerkannten Lehranstalt oder
der Ausbildung für die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes oder
des Studiums oder der Forschung als Empfänger eines bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums von einer staatlichen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen Organisation,
ist diese Person im erstgenannten Staat hinsichtlich
der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung, ihr Studium, ihre Forschung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
der Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge oder Stipendien und
der Einkünfte, die sie für eine Tätigkeit bezieht, die sie in diesem Staat für eine insgesamt nicht länger als sechs Monate im jeweiligen Steuerjahr dauernde praktische Ausbildung erhält, von der Besteuerung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12048841
Alte Dokumentnummer
N3198623191J