Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 263/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen

War eine natürliche Person unmittelbar bevor sie sich in einen Vertragsstaat begab im anderen Vertragsstaat ansässig, und erfolgt der Aufenthalt im erstgenannten Staat ausschließlich zum Zweck

  1. Litera a
    des Studiums an einer Universität, einem College oder einer Schule oder an einer anderen anerkannten Lehranstalt oder
  2. Litera b
    der Ausbildung für die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes oder
  3. Litera c
    des Studiums oder der Forschung als Empfänger eines bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums von einer staatlichen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen Organisation,

ist diese Person im erstgenannten Staat hinsichtlich

  1. Litera i
    der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung, ihr Studium, ihre Forschung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
    1. Sub-Litera, i, i
      der Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge oder Stipendien und
    2. iii
      der Einkünfte, die sie für eine Tätigkeit bezieht, die sie in diesem Staat für eine insgesamt nicht länger als sechs Monate im jeweiligen Steuerjahr dauernde praktische Ausbildung erhält, von der Besteuerung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048841

Alte Dokumentnummer

N3198623191J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A20/NOR12048841