Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1986Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
Professoren, Lehrer und Forscher
1. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, um dort über Einladung einer von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannten Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer anderen Lehranstalt höchstens zwei Jahre lang ausschließlich eine Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit oder beides an einer solchen Lehranstalt auszuüben, ist in dem anderen Vertragsstaat mit den Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit von der Besteuerung ausgenommen.
2. Dieser Artikel findet auf Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit nur Anwendung, wenn diese Forschungstätigkeit von einer natürlichen Person im öffentlichen Interesse und nicht vorwiegend zugunsten einiger Privatpersonen ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12048842
Alte Dokumentnummer
N3198623192J