Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 263/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

Professoren, Lehrer und Forscher

1. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, um dort über Einladung einer von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannten Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer anderen Lehranstalt höchstens zwei Jahre lang ausschließlich eine Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit oder beides an einer solchen Lehranstalt auszuüben, ist in dem anderen Vertragsstaat mit den Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit von der Besteuerung ausgenommen.

2. Dieser Artikel findet auf Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit nur Anwendung, wenn diese Forschungstätigkeit von einer natürlichen Person im öffentlichen Interesse und nicht vorwiegend zugunsten einiger Privatpersonen ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048842

Alte Dokumentnummer

N3198623192J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A21/NOR12048842