Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1986Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr dürfen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer in diesem anderen Staat wird jedoch um 50 vom Hundert ermäßigt.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen dieser Unternehmen der Seeschiffahrt oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12048829
Alte Dokumentnummer
N3198623179J