Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 263/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr dürfen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer in diesem anderen Staat wird jedoch um 50 vom Hundert ermäßigt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen dieser Unternehmen der Seeschiffahrt oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048829

Alte Dokumentnummer

N3198623179J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A8/NOR12048829