Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 263/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1986,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 263/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(_____________

Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Thailand plus MLI in Anlage 1)

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048830

Alte Dokumentnummer

N3198623180J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A9/NOR12048830