Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Teile und Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der Waren der Nummern 8480 bis 8485, für Waren der Nummern 8503, 8529, 8538 und 8545 bzw. der Unternummern 8504 90, 8508 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90, 8517 90, 8518 90 und 8543 90 sowie für Waren der Nummer 8708 durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen nach Abs. 1 dem nach seinem Wirkungsbereich jeweils zuständigen Fachverband der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft übertragen.Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Teile und Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der Waren der Nummern 8480 bis 8485, für Waren der Nummern 8503, 8529, 8538 und 8545 bzw. der Unternummern 8504 90, 8508 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90, 8517 90, 8518 90 und 8543 90 sowie für Waren der Nummer 8708 durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen nach Absatz eins, dem nach seinem Wirkungsbereich jeweils zuständigen Fachverband der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft übertragen.