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Art. 19

Fassungen
ab 30.03.2002 — BGBl. III Nr. 68/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute30.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 68/2002
Art. 1901.12.198729.03.2002 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. III Nr. 68/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,

Text

ARTIKEL 19

Öffentlicher Dienst

  1. Absatz eins,
    a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Litera b
    Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. Litera i
      ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
    2. Sub-Litera, i, i
      nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  3. Absatz 2,
    a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Litera b
    Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  1. Absatz 3,Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
  2. Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch anzuwenden im Fall Koreas auf Vergütungen oder Ruhegehälter, die von der Bank von Korea, der Export-Import Bank von Korea, der Koreanischen Entwicklungsbank und der koreanischen Behörde für die Förderung von Handelsinvestitionen (Korea Trade-Investment Promotion Agency) gezahlt werden, und im Fall Österreichs auf Vergütungen oder Ruhegehälter, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Korea und an das Personal der österreichischen Außenhandelsstelle in Korea gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40030390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A19/NOR40030390