Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1987 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. 9 Abs. 2, BGBl. III Nr. 68/2002zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,
Text
Artikel 20
Studenten
(1)Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2)Absatz 2,Ferner hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling in Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, während des Studiums oder der Ausbildung Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -ermäßigungen, die für ansässige Personen des Staates vorgesehen sind, in den er eingereist ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
NOR40030391