Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.12.1987 — BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.12.1987 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 486/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2

Text

ARTIKEL 22

Besteuerung des Vermögens

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertagsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049083

Alte Dokumentnummer

N3198711902L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A22/NOR12049083