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Art. 23

Fassungen
ab 30.03.2002 — BGBl. III Nr. 68/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23 heute30.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 68/2002
Art. 2301.12.198729.03.2002 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. III Nr. 68/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2002,

Text

ARTIKEL 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,Bei einer in Korea ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

    Nach Maßgabe der koreanischen Steuergesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Korea zu zahlenden Steuer auf die koreanische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Einkünfte aus österreichischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (ausgenommen im Falle einer Dividende die Steuer auf Gewinne, aus denen die Dividende gezahlt wird) auf die für diese Einkünfte zu zahlende koreanische Steuer angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den Teilbetrag der koreanischen Steuer nicht übersteigen, der sich zum Gesamtbetrag verhält wie die Einkünfte aus Quellen innerhalb Österreichs zu den gesamten der koreanischen Steuer unterliegenden Einkünften.

  2. Absatz 2,Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Korea besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absatz 4 in Korea besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Korea gezahlten Steuer entspricht; dies gilt auch für die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Korea bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Für die Anwendung der Litera b, ist die von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen von Aktien in Korea erhobene Steuer, ungeachtet einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach koreanischem Recht oder gemäß diesem Abkommen, mit 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder der Veräußerungsgewinne anzusetzen.
    4. Litera d
      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40030392

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A23/NOR40030392