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Art. 28

Fassungen
ab 01.03.2023 — BGBl. III Nr. 6/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 28 heute01.03.2023 § → § BGBl. III Nr. 6/2023
Art. 2801.12.198728.02.2023 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2023,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. III Nr. 6/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2

Text

ARTIKEL 28

Anspruch auf Vergünstigungen

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.“

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40250718

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A28/NOR40250718