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Art. 29

Fassungen
ab 01.03.2023 — BGBl. III Nr. 6/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 29 heute01.03.2023 § → § BGBl. III Nr. 6/2023
Art. 2901.12.198728.02.2023 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2023,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. III Nr. 6/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2

Text

ARTIKEL 29

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt am 1. Tag des dritten Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung
    1. Litera a
      in Korea:
      1. Litera i
        in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
      2. Sub-Litera, i, i
        in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        in bezug auf an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, bezahlt werden; und
      2. Sub-Litera, i, i
        in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Anmerkung

vormals Artikel 28

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40250715

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A29/NOR40250715