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Art. 30

Fassungen
ab 01.03.2023 — BGBl. III Nr. 6/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.03.2023 BGBl. III Nr. 6/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2023,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. III Nr. 6/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2

Text

ARTIKEL 30

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, durch eine dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Korea:
    1. Litera i
      in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
    2. Sub-Litera, i, i
      in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;
  2. Litera b
    in Österreich:
    1. Litera i
      in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; und
    2. Sub-Litera, i, i
      in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Seoul am 8. Oktober 1985 in englischer Sprache.

Anmerkung

vormals Artikel 29

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40250716

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A30/NOR40250716