Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1987Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Notmaßnahmen
1. Die Notmaßnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlaßt sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen. Sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.
2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR12049336
Alte Dokumentnummer
N3198723215J