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Art. 11

Fassungen
ab 22.10.1987 — BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.10.1987 BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.10.1987BGBl. Nr. 467/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch vier – VERSCHIEDENES
Artikel 11

Öffentliche Ordnung

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1, die Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwenden.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

10004517

Dokumentnummer

NOR12049335

Alte Dokumentnummer

N3198723214J