Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 22.10.1987 — BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.10.1987 BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.10.1987BGBl. Nr. 467/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch drei – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFUHR
Artikel 10

Transitwaren

1. Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Anweisungsverfahrens befördert werden, wenn möglich, eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Außerdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen Anweisungsverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen.

2. Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

10004517

Dokumentnummer

NOR12049334

Alte Dokumentnummer

N3198723213J