Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 22.10.1987 — BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute22.10.1987 BGBl. Nr. 467/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

22.10.1987BGBl. Nr. 467/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 9

Dokumente

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepaßt sind.

2. Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

10004517

Dokumentnummer

NOR12049333

Alte Dokumentnummer

N3198723212J