Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Harmonisiertes System
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1987Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
ARTIKEL 12
Verfahren, um Vertragspartei zu werden
Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welche die Voraussetzungen erfüllen, können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie
(a) das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnen,
(b) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, nachdem sie das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet haben, oder
(c) dem Übereinkommen beitreten, wenn es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Danach steht es ihnen zum Beitritt offen.
Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
Dokumentnummer
NOR12049406
Alte Dokumentnummer
N3198726933J