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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 553/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL 12

Verfahren, um Vertragspartei zu werden

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welche die Voraussetzungen erfüllen, können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie
    (a) das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation
    unterzeichnen,
    (b) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, nachdem sie das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet haben, oder
    (c) dem Übereinkommen beitreten, wenn es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.
  2. Ziffer 2
    Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Danach steht es ihnen zum Beitritt offen.
  3. Ziffer 3
    Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

Schlagworte

Zollunion

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049406

Alte Dokumentnummer

N3198726933J