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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 553/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL 13

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in Kraft, der unmittelbar, aber wenigstens drei Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1988.
  2. Ziffer 2
    Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen an dem 1. Jänner in Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der betreffende Staat oder die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion, ohne einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß diesem Absatz darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt liegen.

Schlagworte

Zollunion, Ratifikationsurkunde

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049407

Alte Dokumentnummer

N3198726934J