Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Harmonisiertes System
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1987Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
ARTIKEL 13
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in Kraft, der unmittelbar, aber wenigstens drei Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1988.
Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen an dem 1. Jänner in Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der betreffende Staat oder die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion, ohne einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß diesem Absatz darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt liegen.
Schlagworte
Zollunion, Ratifikationsurkunde
Dokumentnummer
NOR12049407
Alte Dokumentnummer
N3198726934J