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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 553/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL 14

Anwendung durch abhängige Gebiete

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat kann entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder zu jedem späteren Zeitpunkt, dem Generalsekretär notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder einzelne der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er veranwortlich Anmerkung, richtig: verantwortlich) ist; diese Gebiete sind in der Notifikation zu bezeichnen. Diese Notifikation wird an dem 1. Jänner wirksam, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Generalsekretär sie erhalten hat, sofern darin nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Das Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewandt werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
  2. Ziffer 2
    Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet von dem Zeitpunkt an keine Anwendung mehr, zu dem die Vertragspartei aufhört, für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortlich zu sein, oder von einem früheren Zeitpunkt an, der dem Generalsekretär gemäß Artikel 15 notifiziert worden ist.

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049408

Alte Dokumentnummer

N3198726935J