Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 553/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL 15

Kündigung

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049409

Alte Dokumentnummer

N3198726936J