Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Harmonisiertes System
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1987Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
ARTIKEL 15
Kündigung
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
Dokumentnummer
NOR12049409
Alte Dokumentnummer
N3198726936J