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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 553/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 553/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL 16

Änderungsverfahren

  1. Ziffer eins
    Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen Einspruch gegen eine empfohlene Änderung erhebt; sie kann in der Folge diesen Einspruch innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist zurücknehmen.
  3. Ziffer 3
    Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Generalsekretär die Änderung notifiziert hat, als angenommen, sofern bei Ablauf dieser Frist kein Einspruch vorliegt.
  4. Ziffer 4
    Angenommene Änderungen treten für alle Vertragsparteien zu einem der folgenden Zeitpunkte in Kraft:
    (a) wenn die empfohlene Änderung vor dem 1. April notifiziert
    wird, am 1. Jänner des zweiten Jahres, das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation folgt

oder

(b) wenn die empfohlene Änderung am 1. April oder danach
notifiziert wird, am 1. Jänner des dritten Jahres, das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation folgt.
  1. Ziffer 5
    Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei sowie deren Zolltarifnomenklatur oder - in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (c) vorgesehenen Fall - deren kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur sind zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zeitpunkt mit dem geänderten Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.
  2. Ziffer 6
    Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, gelten auch die Änderungen als angenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei geworden sind, in Kraft getreten oder nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.

Schlagworte

Zollunion

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049410

Alte Dokumentnummer

N3198726937J