Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 9.Paragraph 9,
Steuerschuldner sind
beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
bei einem Erwerbsvorgang aufgrund eines Vorganges
der sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 2 erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oderder sowohl die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder
der ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 erfüllt, die Gesellschaft,der ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt, die Gesellschaft,
bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273543