Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1988Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:
Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse,
Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2)Absatz 2,Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988, BGBl. Nr. 1/1988, beim Voranschlagsansatz 1/15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in Anspruch genommen wurde, ist der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen.Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988,, beim Voranschlagsansatz 1/15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in Anspruch genommen wurde, ist der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen. (3)Absatz 3,Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Schlagworte
Steuer, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Dokumentnummer
NOR12049437
alte Dokumentnummer
N3198810128A