Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1988Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17 des Opferfürsorgegesetzes) beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales“ kundgemachten Richtlinien.Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17, des Opferfürsorgegesetzes) beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales“ kundgemachten Richtlinien.
(2)Absatz 2,Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen an die Fondsbegünstigten gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Dokumentnummer
NOR12049438
alte Dokumentnummer
N3198810129A