Rechtstracker.at

§ 80 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8001.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 8003.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollabrechnung für im Eingang vorgemerkte Waren

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden, so hat das Zollamt dies mit Bescheid festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung ist auch festzustellen, in welcher Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Anmeldung über die im Zollgebiet verbliebenen Waren beantragen; in dieser Anmeldung sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen getrennt anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Zollabrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist kein Antrag nach Absatz 2, gestellt oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld unbedingt geworden ist. Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer zu diesem Zweck eine Anmeldung (Absatz 2,) abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051778

Alte Dokumentnummer

N3199222295J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P80/NOR12051778