Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Text
Zollabrechnung für im Eingang vorgemerkte Waren
§ 80. (1) Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden, so hat das Zollamt dies mit Bescheid festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung ist auch festzustellen, in welcher Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu berichtigen.Paragraph 80, (1) Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden, so hat das Zollamt dies mit Bescheid festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung ist auch festzustellen, in welcher Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Anmeldung über die im Zollgebiet verbliebenen Waren beantragen; in dieser Anmeldung sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen getrennt anzuführen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Anmeldung über die im Zollgebiet verbliebenen Waren beantragen; in dieser Anmeldung sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen getrennt anzuführen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (3)Absatz 3,Die Zollabrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld unbedingt geworden ist. Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer zu diesem Zweck eine Anmeldung (Abs. 2) abzugeben. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 7 lit. a; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Die Zollabrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist kein Antrag nach Absatz 2, gestellt oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld unbedingt geworden ist. Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer zu diesem Zweck eine Anmeldung (Absatz 2,) abzugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera a,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (4)Absatz 4,Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist dem Zollschuldner unter Festsetzung einer höchstens dreiwöchigen Zahlungsfrist vorzuschreiben; geleistete Barsicherheiten sind auf diese Schuld in Anrechnung zu bringen. Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht erst, wenn der vorgeschriebene Zoll nicht innerhalb der im Abrechnungsbescheid festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 7 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 38 und Art. II)Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist dem Zollschuldner unter Festsetzung einer höchstens dreiwöchigen Zahlungsfrist vorzuschreiben; geleistete Barsicherheiten sind auf diese Schuld in Anrechnung zu bringen. Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht erst, wenn der vorgeschriebene Zoll nicht innerhalb der im Abrechnungsbescheid festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera b,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 38 und Artikel römisch zwei,)
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 30) Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)
Dokumentnummer
NOR12049602
Alte Dokumentnummer
N3198810448F