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§ 80 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8001.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 8003.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollabrechnung für im Eingang vorgemerkte Waren

Paragraph 80, (1) Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden, so hat das Zollamt dies mit Bescheid festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung ist auch festzustellen, in welcher Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu berichtigen.

  1. Absatz 2,Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Anmeldung über die im Zollgebiet verbliebenen Waren beantragen; in dieser Anmeldung sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen getrennt anzuführen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 3,Die Zollabrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist kein Antrag nach Absatz 2, gestellt oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld unbedingt geworden ist. Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer zu diesem Zweck eine Anmeldung (Absatz 2,) abzugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera a,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  3. Absatz 4,Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist dem Zollschuldner unter Festsetzung einer höchstens dreiwöchigen Zahlungsfrist vorzuschreiben; geleistete Barsicherheiten sind auf diese Schuld in Anrechnung zu bringen. Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht erst, wenn der vorgeschriebene Zoll nicht innerhalb der im Abrechnungsbescheid festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 7, Litera b,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 38 und Artikel römisch zwei,)

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049602

Alte Dokumentnummer

N3198810448F