Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
b) Sonderbestimmungen
Vormerkverkehr mit Warenmustern
§ 84. (1) Im Eingang oder Ausgang vorgemerkte Warenmuster können innerhalb der Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein auch wiederholt eingeführt oder ausgeführt werden, wenn bei jedem Grenzübertritt das Vorhandensein aller Warenmuster und ihre Nämlichkeit vom Zollamt festgestellt wird.Paragraph 84, (1) Im Eingang oder Ausgang vorgemerkte Warenmuster können innerhalb der Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein auch wiederholt eingeführt oder ausgeführt werden, wenn bei jedem Grenzübertritt das Vorhandensein aller Warenmuster und ihre Nämlichkeit vom Zollamt festgestellt wird.
(2)Absatz 2,Zur Erleichterung des Warenmusterverkehrs kann der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Vormerkverfahrens durch Zulassung von Warenmustertriptyques und Warenmustercarnets weitere Vereinfachungen bewilligen.
Dokumentnummer
NOR12049606
Alte Dokumentnummer
N3198810452F