Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Text
Eingangsvormerkverkehr für Messen, Ausstellungen, Schaustellungen
oder Wettbewerbe
§ 85. (1) Im Eingangsvormerkverfahren mit Waren für Messen, Ausstellungen, Schaustellungen oder Wettbewerbe kann die Finanzlandesdirektion den Veranstaltern Abfertigungserleichterungen, insbesondere hinsichtlich der Anmeldung der inneren Beschau und der Leistung der Sicherheit gewähren. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 85, (1) Im Eingangsvormerkverfahren mit Waren für Messen, Ausstellungen, Schaustellungen oder Wettbewerbe kann die Finanzlandesdirektion den Veranstaltern Abfertigungserleichterungen, insbesondere hinsichtlich der Anmeldung der inneren Beschau und der Leistung der Sicherheit gewähren. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Wird bei einer Ausstellung oder einer Messe von Vertretern ausländischer Behörden oder von Verbänden ausländischer Aussteller, die im Rahmen der Ausstellung oder Messe eine Sonder- oder Kollektivschau veranstalten, ein der Repräsentation dienender Empfang gegeben, so ist bei der Zollabrechnung die Zollfreiheit für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren, die für Zwecke dieser Veranstaltung vorgemerkt waren, insoweit zu gewähren, als die zur zollfreien Zulassung beantragten Mengen der Anzahl der Teilnehmer am Empfang angemessen sind. Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für einen Empfang je Ausstellung oder Messe in Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 8)Wird bei einer Ausstellung oder einer Messe von Vertretern ausländischer Behörden oder von Verbänden ausländischer Aussteller, die im Rahmen der Ausstellung oder Messe eine Sonder- oder Kollektivschau veranstalten, ein der Repräsentation dienender Empfang gegeben, so ist bei der Zollabrechnung die Zollfreiheit für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren, die für Zwecke dieser Veranstaltung vorgemerkt waren, insoweit zu gewähren, als die zur zollfreien Zulassung beantragten Mengen der Anzahl der Teilnehmer am Empfang angemessen sind. Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für einen Empfang je Ausstellung oder Messe in Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Dokumentnummer
NOR12049607
Alte Dokumentnummer
N3198810453F