Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
Vormerkverkehr mit Tieren zu Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken sowie
zur tierärztlichen Behandlung
§ 86. (1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann das Grenzzollamt gestatten, daß Tiere auf Grund der beim Grenzzollamt abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei diesem über die Zollgrenze gebracht werden; hiebei hat das Grenzzollamt Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 86, (1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann das Grenzzollamt gestatten, daß Tiere auf Grund der beim Grenzzollamt abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei diesem über die Zollgrenze gebracht werden; hiebei hat das Grenzzollamt Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Bei der Vormerkung von Weidetieren hat der Anmelder mit der Anmeldung ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizubringen, das die Bezeichnung und Lage der Weide, den Namen und die Anschrift des Weidebesitzers sowie die Anzahl der Tiere nach Gattung, Geschlecht, Farbe und sonstigen Kennzeichen zu enthalten hat. Im Falle der mündlichen Anmeldung kann das Zollamt das mit dem zollamtlichen Beschaubefund versehene Verzeichnis als Vormerkschein verwenden. Der Anmelder hat jede Änderung des Tierbestandes und jeden Wechsel des Weideplatzes dem Grenzzollamt zwecks Berichtigung des Vormerkscheines umgehend anzuzeigen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Bei der Vormerkung von Weidetieren hat der Anmelder mit der Anmeldung ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizubringen, das die Bezeichnung und Lage der Weide, den Namen und die Anschrift des Weidebesitzers sowie die Anzahl der Tiere nach Gattung, Geschlecht, Farbe und sonstigen Kennzeichen zu enthalten hat. Im Falle der mündlichen Anmeldung kann das Zollamt das mit dem zollamtlichen Beschaubefund versehene Verzeichnis als Vormerkschein verwenden. Der Anmelder hat jede Änderung des Tierbestandes und jeden Wechsel des Weideplatzes dem Grenzzollamt zwecks Berichtigung des Vormerkscheines umgehend anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Dokumentnummer
NOR12049608
Alte Dokumentnummer
N3198810454F