Rechtstracker.at

§ 87 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8703.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Vormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung

Paragraph 87, (1) Im Ein- und Ausgangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung kann zugelassen werden, daß die auf den Vormerkschein vorgemerkten Waren innerhalb der Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein auch wiederholt ein- oder ausgeführt werden, wenn bei jedem Grenzübertritt das Vorhandensein aller Vormerkwaren und ihre Nämlichkeit vom Zollamt festgestellt werden.

  1. Absatz 2,Ausländische Umschließungen und Verpackungsmittel, die zur Verwendung für eine Ausfuhrsendung eingeführt werden, können von den Zollämtern auch ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung dem Vormerkverfahren zur vorübergehenden Benutzung unterzogen werden; dies gilt auch für ausländische Schutz- und Lademittel, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Schutzmittel

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049609

Alte Dokumentnummer

N3198810455F