Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Text
Vormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung
§ 87. (1) Im Ein- und Ausgangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung kann zugelassen werden, daß die auf den Vormerkschein vorgemerkten Waren innerhalb der Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein auch wiederholt ein- oder ausgeführt werden, wenn bei jedem Grenzübertritt das Vorhandensein aller Vormerkwaren und ihre Nämlichkeit vom Zollamt festgestellt werden.Paragraph 87, (1) Im Ein- und Ausgangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung kann zugelassen werden, daß die auf den Vormerkschein vorgemerkten Waren innerhalb der Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein auch wiederholt ein- oder ausgeführt werden, wenn bei jedem Grenzübertritt das Vorhandensein aller Vormerkwaren und ihre Nämlichkeit vom Zollamt festgestellt werden.
(2)Absatz 2,Ausländische Umschließungen und Verpackungsmittel, die zur Verwendung für eine Ausfuhrsendung eingeführt werden, können von den Zollämtern auch ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung dem Vormerkverfahren zur vorübergehenden Benutzung unterzogen werden; dies gilt auch für ausländische Schutz- und Lademittel, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Dokumentnummer
NOR12049609
Alte Dokumentnummer
N3198810455F