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§ 85 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8503.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Eingangsvormerkverkehr für Messen, Ausstellungen, Schaustellungen

oder Wettbewerbe

Paragraph 85, (1) Im Eingangsvormerkverfahren mit Waren für Messen, Ausstellungen, Schaustellungen oder Wettbewerbe kann die Finanzlandesdirektion den Veranstaltern Abfertigungserleichterungen, insbesondere hinsichtlich der Anmeldung der inneren Beschau und der Leistung der Sicherheit gewähren. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

  1. Absatz 2,Wird bei einer Ausstellung oder einer Messe von Vertretern ausländischer Behörden oder von Verbänden ausländischer Aussteller, die im Rahmen der Ausstellung oder Messe eine Sonder- oder Kollektivschau veranstalten, ein der Repräsentation dienender Empfang gegeben, so ist bei der Zollabrechnung die Zollfreiheit für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren, die für Zwecke dieser Veranstaltung vorgemerkt waren, insoweit zu gewähren, als die zur zollfreien Zulassung beantragten Mengen der Anzahl der Teilnehmer am Empfang angemessen sind. Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für einen Empfang je Ausstellung oder Messe in Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049607

Alte Dokumentnummer

N3198810453F