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§ 88 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8803.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung

Paragraph 88, (1) Der Ausgangsvormerkverkehr mit Waren zur Ausbesserung ist nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Arbeit im Zollgebiet gar nicht, nicht in genügendem Umfang, nicht zeitgerecht, nicht in einer für den gleichen Verwendungszweck geeigneten Güte oder nur mit unverhältnismäßig höheren Kosten vorgenommen werden kann.

  1. Absatz 2,Für den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung von aus dem Zollausland eingeführten Waren bedarf es keiner Ausübungsbewilligung. Der Anmelder hat jedoch zum Nachweis der im Absatz eins, geforderten Voraussetzungen nach Möglichkeit ein von der in Betracht kommenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestelltes Gutachten beizubringen. Weiters bedarf es keiner Ausübungsbewilligung für den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung mit Waren, für die auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen ein solcher Verkehr allgemein oder für bestimmte Gruppen von Waren zugelassen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Zollämter ermächtigen, Waren ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung zu unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten nur geringen Umfang haben und der Verkehr sich nur auf kurze Zeit erstreckt. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)
  3. Absatz 4,Wenn den vorgemerkten Waren im Zollausland Zutaten in wesentlichen Mengen hinzugefügt wurden, gilt bei der Rückbringung der Paragraph 90, Absatz 3,

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049610

Alte Dokumentnummer

N3198810456F