Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Text
Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung
§ 88. (1) Der Ausgangsvormerkverkehr mit Waren zur Ausbesserung ist nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Arbeit im Zollgebiet gar nicht, nicht in genügendem Umfang, nicht zeitgerecht, nicht in einer für den gleichen Verwendungszweck geeigneten Güte oder nur mit unverhältnismäßig höheren Kosten vorgenommen werden kann.Paragraph 88, (1) Der Ausgangsvormerkverkehr mit Waren zur Ausbesserung ist nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Arbeit im Zollgebiet gar nicht, nicht in genügendem Umfang, nicht zeitgerecht, nicht in einer für den gleichen Verwendungszweck geeigneten Güte oder nur mit unverhältnismäßig höheren Kosten vorgenommen werden kann.
(2)Absatz 2,Für den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung von aus dem Zollausland eingeführten Waren bedarf es keiner Ausübungsbewilligung. Der Anmelder hat jedoch zum Nachweis der im Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nach Möglichkeit ein von der in Betracht kommenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestelltes Gutachten beizubringen. Weiters bedarf es keiner Ausübungsbewilligung für den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung mit Waren, für die auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen ein solcher Verkehr allgemein oder für bestimmte Gruppen von Waren zugelassen ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Für den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung von aus dem Zollausland eingeführten Waren bedarf es keiner Ausübungsbewilligung. Der Anmelder hat jedoch zum Nachweis der im Absatz eins, geforderten Voraussetzungen nach Möglichkeit ein von der in Betracht kommenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestelltes Gutachten beizubringen. Weiters bedarf es keiner Ausübungsbewilligung für den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung mit Waren, für die auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen ein solcher Verkehr allgemein oder für bestimmte Gruppen von Waren zugelassen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Zollämter ermächtigen, Waren ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung zu unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten nur geringen Umfang haben und der Verkehr sich nur auf kurze Zeit erstreckt. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 31)Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Zollämter ermächtigen, Waren ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung zu unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten nur geringen Umfang haben und der Verkehr sich nur auf kurze Zeit erstreckt. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,) (4)Absatz 4,Wenn den vorgemerkten Waren im Zollausland Zutaten in wesentlichen Mengen hinzugefügt wurden, gilt bei der Rückbringung der § 90 Abs. 3.Wenn den vorgemerkten Waren im Zollausland Zutaten in wesentlichen Mengen hinzugefügt wurden, gilt bei der Rückbringung der Paragraph 90, Absatz 3,
Dokumentnummer
NOR12049610
Alte Dokumentnummer
N3198810456F