Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweckzuschussgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 691/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 4b idF BGBl. Nr. 201/1996.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5, Absatz 4 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, Absatz 2,
Text
Teilzahlungen
§ 2. Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig. Paragraph 2, Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig.
Dokumentnummer
NOR12054951
Alte Dokumentnummer
N3199654829J