Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Bundesminister für Finanzen darf von den Ermächtigungen des § 3 und des § 4 nur Gebrauch machen, wenn er seine Zustimmung zur Höhe der Verzinsung vor Neuabschluß oder Abänderung des dem Kredit zugrundeliegenden Vertrages erteilt hat. Der Bundesminister für Finanzen darf von den Ermächtigungen des Paragraph 3 und des Paragraph 4, nur Gebrauch machen, wenn er seine Zustimmung zur Höhe der Verzinsung vor Neuabschluß oder Abänderung des dem Kredit zugrundeliegenden Vertrages erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12049832
Alte Dokumentnummer
N3198810923F