Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für hybride Gestaltungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Abs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Abs. 6 bis 10 zu neutralisieren.Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Absatz 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Absatz 6 bis 10 zu neutralisieren.
(2)Absatz 2,Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn
Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder
dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).
(3)Absatz 3,Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich derEine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der
Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),
Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),
Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),
Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),
Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).
Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.
Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sichDie Steuerdiskrepanz im Sinne der Ziffer eins, ergibt sich
zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatz 4,,
zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,
zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder
im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Absatz 5,
(4)Absatz 4,Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,Unternehmen im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2,,
Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß Paragraphen 245 a, oder 247 UGB einbezogen werden,
Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und
Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.
(5)Absatz 5,Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn
die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder
diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.
Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.
(6)Absatz 6,Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, führt, gilt Folgendes:
Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.
Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.
(7)Absatz 7,Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, führt, gilt Folgendes:
Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.
Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.
Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.
Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.Die Ziffer eins bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.
(8)Absatz 8,Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.
(9)Absatz 9,Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.
(10)Absatz 10,Soweit in den Fällen des Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.Soweit in den Fällen des Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 7, Ziffer 2,, Absatz 8 und Absatz 9, eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
(11)Absatz 11,Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.
(12)Absatz 12,Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Z 2) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Z 1) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 21 Abs. 1 Z 1):Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Ziffer 2,) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Ziffer eins,) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,):
Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1.Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/1164, Amtsblatt Nummer L 193 vom 12.7.2016 Seite 1.
Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).Eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).
Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder
im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Z 2) nochim Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Ziffer 2,) noch
im Inland nach Maßgabe von § 98 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nochim Inland nach Maßgabe von Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 noch
der Besteuerung.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR40240444