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§ 6

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 597/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat an den Bund ab dem 1. Jänner 1989 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, dem bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu errichtenden Amt angehörenden Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.
  2. Absatz 2,Überweisungsbeträge, die ab dem 1. Jänner 1989 von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.
  3. Absatz 3,Aktivbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
  4. Absatz 4,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Absatz eins, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR12050011

alte Dokumentnummer

N3198811186J