Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Steuerrechtliche Bestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer vom Ertrag, der Vermögensteuer und vom Erbschaftssteueräquivalent befreit.
(2)Absatz 2,Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.Die Vorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(3)Absatz 3,Schriften und Abhandlungen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 erforderlich sind, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung befreit.Schriften und Abhandlungen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 erforderlich sind, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung befreit. (4)Absatz 4,Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß § 1 Abs. 1 und 3 auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ zu ersetzen; Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
NOR12050013
alte Dokumentnummer
N3198811187J