Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 16.02.2005 — BGBl. I Nr. 10/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute16.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 10/2005
§ 801.01.200215.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 801.01.198931.12.2001 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.02.2005BGBl. I Nr. 10/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Scheidemünzen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Euro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2, EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von
      1. Litera a
        der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder
      2. Litera b
        von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
    2. Ziffer 2
      Sammlermünzen gemäß Paragraph 12, und
    3. Ziffer 3
      Schilling- und Groschen-Münzen.
  2. Absatz 2,Scheidemünzen gemäß Absatz eins, sind bis zu ihrer Außerkurssetzung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, gesetzliche Zahlungsmittel. Paragraph 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft ohne Begrenzung,
    2. Ziffer 2
      von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und
    3. Ziffer 3
      von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon Scheidemünzen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, jedoch nur bis zu zehn Stück und bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 1 000 Euro,
    angenommen werden.
  4. Absatz 4,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen ohne Begrenzung gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.
  5. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.
  6. Absatz 6,Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen bedarf der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank, wobei diese auf eine ausreichende Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft mit Münzgeld Bedacht zu nehmen hat. Die Oesterreichische Nationalbank darf die Zustimmung jedoch nur erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Umfang der Ausgabe der Scheidemünzen von der Europäischen Zentralbank (EZB) genehmigt wurde und
    2. Ziffer 2
      die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106 Absatz 2, des EG-Vertrages erlassenen Vorschriften im Widerspruch stehen.
  7. Absatz 7,Scheidemünzen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen ab dem 1. Jänner 2002 weder ausgeprägt noch ausgegeben werden.

Schlagworte

Wirtschaftsunion, Euro-Münzen, Schilling-Münzen

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40062809