Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Scheidemünzen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Euro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, vonEuro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2, EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von
der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder
von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
Sammlermünzen gemäß § 12 undSammlermünzen gemäß Paragraph 12, und
Schilling- und Groschen-Münzen.
(2)Absatz 2,Scheidemünzen gemäß Abs. 1 sind bis zu ihrer Außerkurssetzung gemäß § 10 Abs. 3 gesetzliche Zahlungsmittel. § 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, bleibt unberührt.Scheidemünzen gemäß Absatz eins, sind bis zu ihrer Außerkurssetzung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, gesetzliche Zahlungsmittel. Paragraph 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, bleibt unberührt. (3)Absatz 3,Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Abs. 1Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Absatz eins
von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft ohne Begrenzung,
von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und
von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 jedoch nur bis zu zehn Stück,von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon Scheidemünzen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, jedoch nur bis zu zehn Stück,
angenommen werden.
(4)Absatz 4,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen ohne Begrenzung gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.
(5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.
(6)Absatz 6,Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen bedarf der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank, wobei diese auf eine ausreichende Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft mit Münzgeld Bedacht zu nehmen hat. Die Oesterreichische Nationalbank darf die Zustimmung jedoch nur erteilen, wenn
der Umfang der Ausgabe der Scheidemünzen von der Europäischen Zentralbank (EZB) genehmigt wurde und
die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106 Abs. 2 des EG-Vertrages erlassenen Vorschriften im Widerspruch stehen.die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106 Absatz 2, des EG-Vertrages erlassenen Vorschriften im Widerspruch stehen.
(7)Absatz 7,Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen ab dem 1. Jänner 2002 weder ausgeprägt noch ausgegeben werden.Scheidemünzen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen ab dem 1. Jänner 2002 weder ausgeprägt noch ausgegeben werden.
Schlagworte
Wirtschaftsunion, Euro-Münzen, Schilling-Münzen
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR40010248