Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute16.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 10/2005
§ 801.01.200215.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 801.01.198931.12.2001 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 597/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 72/2000

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Scheidemünzen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen haben die Bezeichnung „Republik Österreich“ zu tragen, sind gesetzliche Zahlungsmittel nach Maßgabe der Kundmachungen nach den Paragraphen 9 und 10 und müssen bis zu den in Paragraph 13, genannten Gesamtbeträgen zum Nennwert in Zahlung genommen werden.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen - mit Ausnahme der Scheidemünzen gemäß Paragraph 12, - gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der auszuprägenden Scheidemünzen bedürfen der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank. Die Ausprägung von Scheidemünzen mit neuen, bisher noch nicht im Umlauf befindlichen Nennwerten bedarf überdies der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Zustimmungen sind zu erteilen, wenn dies dem volkswirtschaftlichen Interesse an einer ausreichenden Versorgung Österreichs mit Münzgeld nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR12050015

alte Dokumentnummer

N3198811188J