Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Scheidemünzen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen haben die Bezeichnung „Republik Österreich“ zu tragen, sind gesetzliche Zahlungsmittel nach Maßgabe der Kundmachungen nach den §§ 9 und 10 und müssen bis zu den in § 13 genannten Gesamtbeträgen zum Nennwert in Zahlung genommen werden.Die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen haben die Bezeichnung „Republik Österreich“ zu tragen, sind gesetzliche Zahlungsmittel nach Maßgabe der Kundmachungen nach den Paragraphen 9 und 10 und müssen bis zu den in Paragraph 13, genannten Gesamtbeträgen zum Nennwert in Zahlung genommen werden.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen - mit Ausnahme der Scheidemünzen gemäß § 12 - gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen - mit Ausnahme der Scheidemünzen gemäß Paragraph 12, - gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der auszuprägenden Scheidemünzen bedürfen der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank. Die Ausprägung von Scheidemünzen mit neuen, bisher noch nicht im Umlauf befindlichen Nennwerten bedarf überdies der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Zustimmungen sind zu erteilen, wenn dies dem volkswirtschaftlichen Interesse an einer ausreichenden Versorgung Österreichs mit Münzgeld nicht widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12050015
alte Dokumentnummer
N3198811188J