Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1988Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1)Absatz eins,Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels
umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“:
die Verpachtung von Grundstücken oder Anteilsrechte betreffend Grundstücke;
Rechte auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen; und
Aktien oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich oder hauptsächlich aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke oder aus Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen in einem Vertragsstaat besteht;
gilt unbewegliches Vermögen als gelegen:
bei Anteilsrechten betreffend Grundstücke
in dem Vertragsstaat, in dem das Grundstück gelegen ist;
bei Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen
in dem Vertragsstaat, in dem die Bodenschätze liegen oder die Ausbeutung vorgenommen wird;
bei Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich oder hauptsächlich aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke oder aus Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen in einem Vertragsstaat besteht,
in dem Vertragsstaat, in dem die Vermögenswerte oder die wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft gelegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12050181
Alte Dokumentnummer
N3198817141J