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Art. 13

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

  1. Absatz eins,Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels
    1. Litera a
      umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“:
      1. Litera i
        die Verpachtung von Grundstücken oder Anteilsrechte betreffend Grundstücke;
      2. Sub-Litera, i, i
        Rechte auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen;                        und
      3. iii
        Aktien oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich oder hauptsächlich aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke oder aus Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen in einem Vertragsstaat besteht;
    2. Litera b
      gilt unbewegliches Vermögen als gelegen:
      1. Litera i
        bei Anteilsrechten betreffend Grundstücke
        • Strichaufzählung
          in dem Vertragsstaat, in dem das Grundstück gelegen ist;
      2. Sub-Litera, i, i
        bei Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen
        • Strichaufzählung
          in dem Vertragsstaat, in dem die Bodenschätze liegen oder die Ausbeutung vorgenommen wird;
      3. iii
        bei Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich oder hauptsächlich aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke oder aus Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen in einem Vertragsstaat besteht,
        • Strichaufzählung
          in dem Vertragsstaat, in dem die Vermögenswerte oder die wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft gelegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050181

Alte Dokumentnummer

N3198817141J