Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie Tätigkeiten zugerechnet werden können, die durch diese feste Einrichtung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050182

Alte Dokumentnummer

N3198817142J