Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
    1. Litera a
      der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des Einkommens- oder Steuerjahres dieses anderen Staates aufhält;
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist;
    3. Litera c
      die Vergütungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, nicht zum Abzug zugelassen werden, und
    4. Litera d
      die Vergütungen im erstgenannten Staat der Besteuerung unterliegen oder nach Anwendung dieses Artikels der Besteuerung unterworfen werden.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Schlagworte

Einkommensjahr

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050183

Alte Dokumentnummer

N3198817143J