Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Unterhaltungsdarbietende

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Unterhaltungsdarbietende (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker und Sportler) aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Unterhaltungsdarbietenden in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Unterhaltungsdarbietenden selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Unterhaltungsdarbietende seine Tätigkeit ausübt.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050185

Alte Dokumentnummer

N3198817145J