Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1988Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
Unterhaltungsdarbietende
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Unterhaltungsdarbietende (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker und Sportler) aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Unterhaltungsdarbietenden in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Unterhaltungsdarbietenden selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Unterhaltungsdarbietende seine Tätigkeit ausübt.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12050185
Alte Dokumentnummer
N3198817145J