Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 480/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1988,

Typ

Vertrag - Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 480/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Ruhegehälter und Renten

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „Rente“ bedeutet eine bestimmte, wiederkehrend an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraumes als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zwingend zahlbare Summe.
  3. Absatz 3,Aus einem Vertragsstaat stammende Alimente oder andere Unterhaltungszahlungen, die einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004578

Dokumentnummer

NOR12050186

Alte Dokumentnummer

N3198817146J